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Europaius

§ 2168a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 4 – Vermächtnis

Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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