§ 2371 BGB – Form
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 9 – Erbschaftskauf
Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.
Rechtsprechung zu § 2371 BGB
5
2019-05-08
2015-02-17
2012-11-23
2012-10-12
2010-10-04
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2372Dem Käufer zustehende Vorteile
- § 2373Dem Verkäufer verbleibende Teile
- § 2374Herausgabepflicht
- § 2375Ersatzpflicht
- § 2376Haftung des Verkäufers
- § 2377Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2378Nachlassverbindlichkeiten
- § 2379Nutzungen und Lasten vor Verkauf
- § 2380Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
- § 2381Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2382Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
- § 2383Umfang der Haftung des Käufers