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§ 275 BGB – Ausschluss der Leistungspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 275 BGB regelt, wann ein Schuldner nicht leisten muss. Der Leistungsanspruch entfällt, wenn die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Zudem darf der Schuldner die Leistung verweigern, wenn der dafür nötige Aufwand in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht, wobei auch zählt, ob der Schuldner das Hindernis zu vertreten hat. Bei persönlich zu erbringenden Leistungen kann der Schuldner ebenfalls verweigern, wenn ihm die Leistung nach Abwägung des Hindernisses mit dem Gläubigerinteresse nicht zugemutet werden kann. Welche Rechte dem Gläubiger in diesen Fällen zustehen, bestimmt sich nach den genannten weiteren Vorschriften.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Ausschluss der Leistungspflicht

(1)Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2)Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3)Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4)Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).

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Rechtsprechung zu § 275 BGB

313
2026-04-23
2026-03-12
2026-01-29
2025-12-19
2025-11-07

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.