§ 275 BGB – Ausschluss der Leistungspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 275 BGB regelt, wann ein Schuldner nicht leisten muss. Der Leistungsanspruch entfällt, wenn die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Zudem darf der Schuldner die Leistung verweigern, wenn der dafür nötige Aufwand in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht, wobei auch zählt, ob der Schuldner das Hindernis zu vertreten hat. Bei persönlich zu erbringenden Leistungen kann der Schuldner ebenfalls verweigern, wenn ihm die Leistung nach Abwägung des Hindernisses mit dem Gläubigerinteresse nicht zugemutet werden kann. Welche Rechte dem Gläubiger in diesen Fällen zustehen, bestimmt sich nach den genannten weiteren Vorschriften.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Ausschluss der Leistungspflicht
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
Rechtsprechung zu § 275 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
- § 285Herausgabe des Ersatzes
- § 311aLeistungshindernis bei Vertragsschluss
- § 326Befreiung von der Gegenleistung
Verweise auf diese Vorschrift
- § 218Unwirksamkeit des Rücktritts
- § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
- § 285Herausgabe des Ersatzes
- § 311aLeistungshindernis bei Vertragsschluss
- § 326Befreiung von der Gegenleistung
- § 327lNacherfüllung
- § 439Nacherfüllung
- § 635Nacherfüllung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 265Unmöglichkeit bei Wahlschuld
- § 266Teilleistungen
- § 267Leistung durch Dritte
- § 268Ablösungsrecht des Dritten
- § 269Leistungsort
- § 270Zahlungsort
- § 270aVereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
- § 271Leistungszeit
- § 271aVereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
- § 272Zwischenzinsen
- § 273Zurückbehaltungsrecht
- § 274Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
- § 276Verantwortlichkeit des Schuldners
- § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
- § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
- § 279
- § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter…
- § 282
- § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
- § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- § 285Herausgabe des Ersatzes
- § 286Verzug des Schuldners
- § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs