§ 333 BGB – Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 3 – Versprechen der Leistung an einen Dritten
Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
Rechtsprechung zu § 333 BGB
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2017-09-05
2015-02-26
2012-05-11
2012-01-26
2011-03-23
2011-02-23
2011-02-23
2011-02-23
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 328Vertrag zugunsten Dritter
- § 329Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
- § 330Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
- § 331Leistung nach Todesfall
- § 332Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
- § 334Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
- § 335Forderungsrecht des Versprechensempfängers