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§ 333 BGB – Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 3 – Versprechen der Leistung an einen Dritten

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.

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Rechtsprechung zu § 333 BGB

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2017-09-05
2012-05-11
2012-01-26

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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