§ 331 BGB – Leistung nach Todesfall
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 3 – Versprechen der Leistung an einen Dritten
(1)Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.
(2)Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
Rechtsprechung zu § 331 BGB
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2021-12-02
2020-05-12
2019-02-19
2018-07-31
2015-09-23
2014-03-05
2012-09-27
2011-09-01
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 328Vertrag zugunsten Dritter
- § 329Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
- § 330Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
- § 332Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
- § 333Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
- § 334Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
- § 335Forderungsrecht des Versprechensempfängers