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§ 328 BGB – Vertrag zugunsten Dritter

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 3 – Versprechen der Leistung an einen Dritten

Kurz erklärt

§ 328 BGB erlaubt es, in einem Vertrag zu vereinbaren, dass eine Leistung an einen Dritten erbracht wird und dieser Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung selbst zu fordern, obwohl er am Vertrag nicht beteiligt war. Ob der Dritte dieses Recht tatsächlich erwerben soll, ob es sofort oder erst unter bestimmten Voraussetzungen entsteht und ob die Vertragsparteien es ohne Zustimmung des Dritten wieder aufheben oder ändern dürfen, richtet sich zunächst nach einer ausdrücklichen Regelung im Vertrag. Fehlt eine solche Bestimmung, sind diese Fragen aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrags, zu ermitteln.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2)In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

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Rechtsprechung zu § 328 BGB

184
2026-01-20
2025-11-20
2025-06-26
2025-05-23
2025-04-24

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.