§ 328 BGB – Vertrag zugunsten Dritter
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 3 – Versprechen der Leistung an einen Dritten
Kurz erklärt
§ 328 BGB erlaubt es, in einem Vertrag zu vereinbaren, dass eine Leistung an einen Dritten erbracht wird und dieser Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung selbst zu fordern, obwohl er am Vertrag nicht beteiligt war. Ob der Dritte dieses Recht tatsächlich erwerben soll, ob es sofort oder erst unter bestimmten Voraussetzungen entsteht und ob die Vertragsparteien es ohne Zustimmung des Dritten wieder aufheben oder ändern dürfen, richtet sich zunächst nach einer ausdrücklichen Regelung im Vertrag. Fehlt eine solche Bestimmung, sind diese Fragen aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrags, zu ermitteln.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 328 BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 329Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
- § 330Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
- § 331Leistung nach Todesfall
- § 332Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
- § 333Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
- § 334Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
- § 335Forderungsrecht des Versprechensempfängers