§ 329 BGB – Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 3 – Versprechen der Leistung an einen Dritten
Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.
Rechtsprechung zu § 329 BGB
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2025-11-19
2024-12-11
2021-07-08
2021-02-09
2021-02-09
2018-11-08
2016-06-07
2016-06-07
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 328Vertrag zugunsten Dritter
- § 330Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
- § 331Leistung nach Todesfall
- § 332Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
- § 333Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
- § 334Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
- § 335Forderungsrecht des Versprechensempfängers