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§ 335 BGB – Forderungsrecht des Versprechensempfängers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 3 – Versprechen der Leistung an einen Dritten

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

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Rechtsprechung zu § 335 BGB

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2023-09-26
2022-12-09

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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