§ 335 BGB – Forderungsrecht des Versprechensempfängers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 3 – Versprechen der Leistung an einen Dritten
Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
Rechtsprechung zu § 335 BGB
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2023-09-26
2022-12-09
2020-06-03
2019-01-30
2019-01-30
2019-01-30
2018-07-31
2017-02-21
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 328Vertrag zugunsten Dritter
- § 329Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
- § 330Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
- § 331Leistung nach Todesfall
- § 332Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
- § 333Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
- § 334Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten