§ 330 BGB – Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 3 – Versprechen der Leistung an einen Dritten
Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.
Rechtsprechung zu § 330 BGB
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2026-01-20
2023-11-28
2018-11-07
2014-10-09
2014-03-05
2010-05-05
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 328Vertrag zugunsten Dritter
- § 329Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
- § 331Leistung nach Todesfall
- § 332Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
- § 333Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
- § 334Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
- § 335Forderungsrecht des Versprechensempfängers