§ 356c BGB – Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 2 – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1)Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.
Verweise in dieser Vorschrift
2
- § 355Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 356Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und…
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 355Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 356Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und…
- § 356aWiderrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges…
- § 356bWiderrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 356dWiderrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und…
- § 356eWiderrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
- § 357Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und…
- § 357aWertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen…
- § 357bRechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
- § 357cRechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein…
- § 357dRechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen…
- § 357eRechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
- § 358Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
- § 359Einwendungen bei verbundenen Verträgen
- § 360Zusammenhängende Verträge
- § 361Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast