§ 357 BGB – Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 2 – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt die Folgen eines wirksamen Widerrufs. Empfangene Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Der Unternehmer muss Zahlungen einschließlich Standardlieferkosten erstatten, zusätzliche Kosten für eine teurere Lieferart nicht. Die Rückzahlung erfolgt über das ursprüngliche Zahlungsmittel, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Beim Verbrauchsgüterkauf darf der Unternehmer die Rückzahlung bis Erhalt der Ware oder Absendenachweis zurückhalten, außer er holt die Ware ab. Rücksendekosten trägt der Verbraucher, wenn er informiert wurde; bei bestimmten zur Wohnung gelieferten, nicht postfähigen Waren aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen holt der Unternehmer sie auf eigene Kosten ab.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 357 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 357bRechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
- § 357dRechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen…
- § 358Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 355Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 356Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und…
- § 356aWiderrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges…
- § 356bWiderrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 356cWiderrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
- § 356dWiderrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und…
- § 356eWiderrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
- § 357aWertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen…
- § 357bRechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
- § 357cRechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein…
- § 357dRechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen…
- § 357eRechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
- § 358Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
- § 359Einwendungen bei verbundenen Verträgen
- § 360Zusammenhängende Verträge
- § 361Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast