§ 359 BGB – Einwendungen bei verbundenen Verträgen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 2 – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1)Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
(2)Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.
Rechtsprechung zu § 359 BGB
6
2024-10-08
2021-06-15
2015-07-01
2014-09-30
2014-01-22
2011-03-30
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 356aWiderrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges…
- § 356bWiderrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 356cWiderrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
- § 356dWiderrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und…
- § 356eWiderrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
- § 357Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und…
- § 357aWertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen…
- § 357bRechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
- § 357cRechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein…
- § 357dRechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen…
- § 357eRechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
- § 358Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
- § 360Zusammenhängende Verträge
- § 361Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast