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§ 361 BGB – Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 2 – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1)Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs.
(2)Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(3)Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

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Rechtsprechung zu § 361 BGB

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2024-09-24
2023-10-17
2023-09-26

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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