§ 361 BGB – Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 2 – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1)Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs.
(2)Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(3)Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
Rechtsprechung zu § 361 BGB
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2025-10-21
2025-10-21
2025-02-20
2024-09-24
2024-05-15
2024-02-27
2023-10-17
2023-09-26
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 356cWiderrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
- § 356dWiderrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und…
- § 356eWiderrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
- § 357Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und…
- § 357aWertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen…
- § 357bRechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
- § 357cRechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein…
- § 357dRechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen…
- § 357eRechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
- § 358Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
- § 359Einwendungen bei verbundenen Verträgen
- § 360Zusammenhängende Verträge