§ 358 BGB – Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 2 – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt den verbundenen Vertrag: Widerruft der Verbraucher wirksam einen Liefer- oder Dienstleistungsvertrag, entfällt auch seine Bindung an einen damit verbundenen Darlehensvertrag, und bei wirksamem Widerruf des Darlehensvertrags nach § 495 Abs. 1 oder § 514 Abs. 2 Satz 1 entfällt die Bindung an den verbundenen Liefer- oder Dienstleistungsvertrag. Eine wirtschaftliche Einheit liegt insbesondere vor, wenn der Unternehmer die Gegenleistung finanziert oder der Darlehensgeber mit ihm zusammenwirkt; bei Grundstückserwerben gelten engere Voraussetzungen. Bei Widerruf des Liefervertrags entfallen Zins- und Kostenansprüche aus dem Darlehen, und der Darlehensgeber tritt bei bereits ausgezahltem Darlehen in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein. Absätze 2 und 4 gelten nicht für Darlehen zur Finanzierung von Finanzinstrumenten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 358 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 355Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 356Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und…
- § 357Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und…
- § 357aWertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen…
- § 357cRechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein…
- § 357dRechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen…
- § 495Widerrufsrecht; Bedenkzeit
- § 514Unentgeltliche Darlehensverträge
Verweise auf diese Vorschrift
- § 360Zusammenhängende Verträge
- § 491Verbraucherdarlehensvertrag
- § 506Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
- § 508Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
- § 515
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 356Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und…
- § 356aWiderrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges…
- § 356bWiderrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 356cWiderrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
- § 356dWiderrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und…
- § 356eWiderrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
- § 357Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und…
- § 357aWertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen…
- § 357bRechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
- § 357cRechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein…
- § 357dRechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen…
- § 357eRechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
- § 359Einwendungen bei verbundenen Verträgen
- § 360Zusammenhängende Verträge
- § 361Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast