§ 516 BGB – Begriff der Schenkung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4 – Schenkung
(1)Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2)Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
Rechtsprechung zu § 516 BGB
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2026-01-28
2026-01-15
2025-11-19
2024-12-11
2023-11-28
2023-02-23
2022-10-11
2020-10-20
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 516aVerbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte
- § 517Unterlassen eines Vermögenserwerbs
- § 518Form des Schenkungsversprechens
- § 519Einrede des Notbedarfs
- § 520Erlöschen eines Rentenversprechens
- § 521Haftung des Schenkers
- § 522Keine Verzugszinsen
- § 523Haftung für Rechtsmängel
- § 524Haftung für Sachmängel
- § 525Schenkung unter Auflage
- § 526Verweigerung der Vollziehung der Auflage
- § 527Nichtvollziehung der Auflage