§ 630 BGB – Pflicht zur Zeugniserteilung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichb › Untertitel 1 – Dienstvertrag
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Verpflichteten in elektronischer Form erteilt werden. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
Rechtsprechung zu § 630 BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 619Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
- § 619aBeweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
- § 620Beendigung des Dienstverhältnisses
- § 621Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
- § 622Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- § 623Schriftform der Kündigung
- § 624Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
- § 625Stillschweigende Verlängerung
- § 626Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 627Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
- § 628Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
- § 629Freizeit zur Stellungssuche