§ 621 BGB – Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichb › Untertitel 1 – Dienstvertrag
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
1.wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Rechtsprechung zu § 621 BGB
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2026-04-16
2025-11-13
2024-11-05
2024-05-16
2022-03-30
2020-06-11
2019-01-10
2018-06-07
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 612Vergütung
- § 612aMaßregelungsverbot
- § 613Unübertragbarkeit
- § 613aRechte und Pflichten bei Betriebsübergang
- § 614Fälligkeit der Vergütung
- § 615Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
- § 616Vorübergehende Verhinderung
- § 617Pflicht zur Krankenfürsorge
- § 618Pflicht zu Schutzmaßnahmen
- § 619Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
- § 619aBeweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
- § 620Beendigung des Dienstverhältnisses
- § 622Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- § 623Schriftform der Kündigung
- § 624Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
- § 625Stillschweigende Verlängerung
- § 626Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 627Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
- § 628Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
- § 629Freizeit zur Stellungssuche
- § 630Pflicht zur Zeugniserteilung