§ 624 BGB – Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichb › Untertitel 1 – Dienstvertrag
Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Rechtsprechung zu § 624 BGB
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2022-03-30
2021-09-22
2018-02-22
2017-10-18
2013-04-25
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 613aRechte und Pflichten bei Betriebsübergang
- § 614Fälligkeit der Vergütung
- § 615Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
- § 616Vorübergehende Verhinderung
- § 617Pflicht zur Krankenfürsorge
- § 618Pflicht zu Schutzmaßnahmen
- § 619Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
- § 619aBeweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
- § 620Beendigung des Dienstverhältnisses
- § 621Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
- § 622Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- § 623Schriftform der Kündigung
- § 625Stillschweigende Verlängerung
- § 626Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 627Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
- § 628Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
- § 629Freizeit zur Stellungssuche
- § 630Pflicht zur Zeugniserteilung