§ 626 BGB – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichb › Untertitel 1 – Dienstvertrag
Kurz erklärt
§ 626 BGB erlaubt jeder Vertragspartei eines Dienstverhältnisses, dieses fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Voraussetzung sind Tatsachen, aufgrund derer dem Kündigenden – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Seiten – die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erfolgen. Auf Verlangen muss der Kündigende dem anderen Teil den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 626 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 617Pflicht zur Krankenfürsorge
- § 627Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
- § 628Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 615Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
- § 616Vorübergehende Verhinderung
- § 617Pflicht zur Krankenfürsorge
- § 618Pflicht zu Schutzmaßnahmen
- § 619Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
- § 619aBeweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
- § 620Beendigung des Dienstverhältnisses
- § 621Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
- § 622Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- § 623Schriftform der Kündigung
- § 624Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
- § 625Stillschweigende Verlängerung
- § 627Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
- § 628Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
- § 629Freizeit zur Stellungssuche
- § 630Pflicht zur Zeugniserteilung