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§ 625 BGB – Stillschweigende Verlängerung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichb › Untertitel 1 – Dienstvertrag

Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.

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Rechtsprechung zu § 625 BGB

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2015-10-07
2011-06-29

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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