§ 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichb › Untertitel 1 – Dienstvertrag
Kurz erklärt
Die Vorschrift legt fest, dass Arbeitsverhältnisse grundsätzlich mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende gekündigt werden können. Bei Arbeitgeberkündigung verlängert sich die Frist je nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt bis auf sieben Monate zum Monatsende. Während einer Probezeit von höchstens sechs Monaten gilt eine Frist von zwei Wochen. Tarifverträge können abweichende Regelungen vorsehen. Einzelvertraglich sind kürzere Fristen nur bei vorübergehender Aushilfe oder in Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmern möglich, sofern die Frist dort vier Wochen nicht unterschreitet. Für die Arbeitnehmerkündigung darf keine längere Frist gelten als für die Arbeitgeberkündigung.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 622 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 621Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
- § 627Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
- § 630bAnwendbare Vorschriften
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 612aMaßregelungsverbot
- § 613Unübertragbarkeit
- § 613aRechte und Pflichten bei Betriebsübergang
- § 614Fälligkeit der Vergütung
- § 615Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
- § 616Vorübergehende Verhinderung
- § 617Pflicht zur Krankenfürsorge
- § 618Pflicht zu Schutzmaßnahmen
- § 619Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
- § 619aBeweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
- § 620Beendigung des Dienstverhältnisses
- § 621Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
- § 623Schriftform der Kündigung
- § 624Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
- § 625Stillschweigende Verlängerung
- § 626Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 627Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
- § 628Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
- § 629Freizeit zur Stellungssuche
- § 630Pflicht zur Zeugniserteilung