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§ 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichb › Untertitel 1 – Dienstvertrag

Kurz erklärt

Die Vorschrift legt fest, dass Arbeitsverhältnisse grundsätzlich mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende gekündigt werden können. Bei Arbeitgeberkündigung verlängert sich die Frist je nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt bis auf sieben Monate zum Monatsende. Während einer Probezeit von höchstens sechs Monaten gilt eine Frist von zwei Wochen. Tarifverträge können abweichende Regelungen vorsehen. Einzelvertraglich sind kürzere Fristen nur bei vorübergehender Aushilfe oder in Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmern möglich, sofern die Frist dort vier Wochen nicht unterschreitet. Für die Arbeitnehmerkündigung darf keine längere Frist gelten als für die Arbeitgeberkündigung.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2)Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,6.15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,7.20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3)Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4)Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5)Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6)Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

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Rechtsprechung zu § 622 BGB

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2024-11-05

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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