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Europaius

§ 678 BGB – Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13 – Geschäftsführung ohne Auftrag

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

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Rechtsprechung zu § 678 BGB

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2019-02-22
2017-12-08
2013-10-18
2013-09-26
2013-01-15
2010-04-29

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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