§ 678 BGB – Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13 – Geschäftsführung ohne Auftrag
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
Rechtsprechung zu § 678 BGB
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2026-04-30
2019-02-22
2017-12-08
2013-10-18
2013-09-26
2013-01-15
2011-10-13
2010-04-29
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 677Pflichten des Geschäftsführers
- § 679Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
- § 680Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
- § 681Nebenpflichten des Geschäftsführers
- § 682Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
- § 683Ersatz von Aufwendungen
- § 684Herausgabe der Bereicherung
- § 685Schenkungsabsicht
- § 686Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
- § 687Unechte Geschäftsführung