§ 681 BGB – Nebenpflichten des Geschäftsführers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13 – Geschäftsführung ohne Auftrag
Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 681 BGB
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2026-04-30
2026-04-23
2025-06-05
2024-09-17
2023-11-17
2021-03-19
2021-02-25
2020-02-27
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 677Pflichten des Geschäftsführers
- § 678Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
- § 679Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
- § 680Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
- § 682Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
- § 683Ersatz von Aufwendungen
- § 684Herausgabe der Bereicherung
- § 685Schenkungsabsicht
- § 686Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
- § 687Unechte Geschäftsführung