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§ 679 BGB – Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13 – Geschäftsführung ohne Auftrag

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

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Rechtsprechung zu § 679 BGB

18
2021-01-21
2020-12-17
2019-09-27
2019-03-08

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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