§ 685 BGB – Schenkungsabsicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13 – Geschäftsführung ohne Auftrag
(1)Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.
(2)Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.
Rechtsprechung zu § 685 BGB
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2015-03-04
2013-03-22
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 677Pflichten des Geschäftsführers
- § 678Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
- § 679Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
- § 680Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
- § 681Nebenpflichten des Geschäftsführers
- § 682Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
- § 683Ersatz von Aufwendungen
- § 684Herausgabe der Bereicherung
- § 686Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
- § 687Unechte Geschäftsführung