§ 687 BGB – Unechte Geschäftsführung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13 – Geschäftsführung ohne Auftrag
Rechtsprechung zu § 687 BGB
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2026-04-23
2026-03-11
2025-06-05
2024-09-17
2021-02-25
2019-06-14
2018-02-01
2017-05-09
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 677Pflichten des Geschäftsführers
- § 678Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
- § 681Nebenpflichten des Geschäftsführers
- § 682Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
- § 684Herausgabe der Bereicherung
- § 686Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 677Pflichten des Geschäftsführers
- § 678Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
- § 679Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
- § 680Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
- § 681Nebenpflichten des Geschäftsführers
- § 682Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
- § 683Ersatz von Aufwendungen
- § 684Herausgabe der Bereicherung
- § 685Schenkungsabsicht
- § 686Irrtum über die Person des Geschäftsherrn