§ 684 BGB – Herausgabe der Bereicherung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13 – Geschäftsführung ohne Auftrag
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.
Rechtsprechung zu § 684 BGB
29
2026-04-30
2026-01-30
2023-10-25
2021-12-10
2020-10-07
2019-06-14
2017-12-06
2015-09-25
Verweise in dieser Vorschrift
1
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 677Pflichten des Geschäftsführers
- § 678Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
- § 679Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
- § 680Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
- § 681Nebenpflichten des Geschäftsführers
- § 682Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
- § 683Ersatz von Aufwendungen
- § 685Schenkungsabsicht
- § 686Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
- § 687Unechte Geschäftsführung