§ 707b BGB – Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 1 – Sitz; Registrierung
Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind auf eingetragene Gesellschaften entsprechend anzuwenden:
2.auf die registerrechtliche Behandlung der Gesellschaft und die Führung des Gesellschaftsregisters: die §§ 8, 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bis 6, die §§ 10 bis 12, 13h, 14, 16 und 32 und
3.auf die registerrechtliche Behandlung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft: die §§ 13 und 13d mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung zur Anmeldung der Zweigniederlassung nicht besteht.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 2Eintritt der Volljährigkeit
- § 8Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
- § 9Wohnsitz eines Soldaten
- § 10
- § 12Namensrecht
- § 13Verbraucher
- § 14Begriff des Unternehmers
- § 21Nicht wirtschaftlicher Verein
- § 24Sitz
- § 30Besondere Vertreter
- § 32Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
- § 37Berufung auf Verlangen einer Minderheit