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§ 13 BGB – Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 1 – Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

Kurz erklärt

§ 13 BGB legt fest, wer als Verbraucher gilt: jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Entscheidend ist also der Zweck des konkreten Geschäfts, nicht die allgemeine Tätigkeit der Person. Überwiegt ein privater Zweck, liegt Verbraucherhandeln vor; überwiegt der gewerbliche oder selbständige berufliche Zweck, handelt die Person nicht als Verbraucher.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

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Rechtsprechung zu § 13 BGB

121
2026-03-26
2026-01-23
2025-12-10

Verweise auf diese Vorschrift

5

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.