§ 13 BGB – Verbraucher
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 1 – Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
Kurz erklärt
§ 13 BGB legt fest, wer als Verbraucher gilt: jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Entscheidend ist also der Zweck des konkreten Geschäfts, nicht die allgemeine Tätigkeit der Person. Überwiegt ein privater Zweck, liegt Verbraucherhandeln vor; überwiegt der gewerbliche oder selbständige berufliche Zweck, handelt die Person nicht als Verbraucher.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Rechtsprechung zu § 13 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 655aDarlehensvermittlungsvertrag
- § 655bSchriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher
- § 655dNebenentgelte
- § 675dUnterrichtung bei Zahlungsdiensten
- § 707bEntsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs