§ 24 BGB – Sitz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 54Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
- § 707bEntsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 21Nicht wirtschaftlicher Verein
- § 22Wirtschaftlicher Verein
- § 23
- § 25Verfassung
- § 26Vorstand und Vertretung
- § 27Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- § 28Beschlussfassung des Vorstands
- § 29Notbestellung durch Amtsgericht
- § 30Besondere Vertreter
- § 31Haftung des Vereins für Organe
- § 31aHaftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
- § 31bHaftung von Vereinsmitgliedern
- § 32Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
- § 33Satzungsänderung
- § 34Ausschluss vom Stimmrecht