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§ 12 BGB – Namensrecht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 1 – Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

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Rechtsprechung zu § 12 BGB

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2023-10-26
2023-03-22
2022-07-28
2022-06-02
2022-02-24

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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