§ 12 BGB – Namensrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 1 – Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Rechtsprechung zu § 12 BGB
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2023-10-26
2023-04-17
2023-03-22
2022-07-28
2022-06-02
2022-02-24
2021-11-16
2020-01-16
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 357bRechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
- § 675dUnterrichtung bei Zahlungsdiensten
- § 707bEntsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs