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Europaius

§ 21 BGB – Nicht wirtschaftlicher Verein

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

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Rechtsprechung zu § 21 BGB

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2024-05-02
2023-09-26
2023-09-19
2020-12-17
2019-05-15
2018-09-11

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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