§ 8 BGB – Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 1 – Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
Rechtsprechung zu § 8 BGB
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2014-09-16
2012-03-26
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 204aHemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten…
- § 312Anwendungsbereich
- § 707bEntsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
- § 1851Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
- § 2249Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2250Nottestament vor drei Zeugen