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§ 8 BGB – Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 1 – Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

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Rechtsprechung zu § 8 BGB

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2014-09-16

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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