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Europaius

§ 78 BGB – Festsetzung von Zwangsgeld

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 2 – Eingetragene Vereine

(1)Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2, des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
(2)In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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