§ 74 BGB – Auflösung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 2 – Eingetragene Vereine
(1)Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.
(2)Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
(3)(weggefallen)
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 59Anmeldung zur Eintragung
- § 60Zurückweisung der Anmeldung
- § 64Inhalt der Vereinsregistereintragung
- § 65Namenszusatz
- § 66Aufbewahrung von Dokumenten
- § 67Änderung des Vorstands
- § 68Vertrauensschutz durch Vereinsregister
- § 69Nachweis des Vereinsvorstands
- § 70Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
- § 71Änderungen der Satzung
- § 72Bescheinigung der Mitgliederzahl
- § 73Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
- § 75Eintragungen bei Insolvenz
- § 76Eintragungen bei Liquidation
- § 77Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
- § 78Festsetzung von Zwangsgeld
- § 79Einsicht in das Vereinsregister
- § 79aAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren