§ 71 BGB – Änderungen der Satzung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 2 – Eingetragene Vereine
(1)Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.
Rechtsprechung zu § 71 BGB
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2023-03-30
2021-06-22
2020-07-23
2013-06-11
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 60Zurückweisung der Anmeldung
- § 64Inhalt der Vereinsregistereintragung
- § 66Aufbewahrung von Dokumenten
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 56Mindestmitgliederzahl des Vereins
- § 57Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
- § 58Sollinhalt der Vereinssatzung
- § 59Anmeldung zur Eintragung
- § 60Zurückweisung der Anmeldung
- § 64Inhalt der Vereinsregistereintragung
- § 65Namenszusatz
- § 66Aufbewahrung von Dokumenten
- § 67Änderung des Vorstands
- § 68Vertrauensschutz durch Vereinsregister
- § 69Nachweis des Vereinsvorstands
- § 70Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
- § 72Bescheinigung der Mitgliederzahl
- § 73Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
- § 74Auflösung
- § 75Eintragungen bei Insolvenz
- § 76Eintragungen bei Liquidation
- § 77Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
- § 78Festsetzung von Zwangsgeld
- § 79Einsicht in das Vereinsregister
- § 79aAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren