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§ 67 BGB – Änderung des Vorstands

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 2 – Eingetragene Vereine

(1)Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
(2)Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.

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Rechtsprechung zu § 67 BGB

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2024-06-04

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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