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Europaius

§ 72 BGB – Bescheinigung der Mitgliederzahl

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 2 – Eingetragene Vereine

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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