§ 73 BGB – Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 2 – Eingetragene Vereine
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 58Sollinhalt der Vereinssatzung
- § 59Anmeldung zur Eintragung
- § 60Zurückweisung der Anmeldung
- § 64Inhalt der Vereinsregistereintragung
- § 65Namenszusatz
- § 66Aufbewahrung von Dokumenten
- § 67Änderung des Vorstands
- § 68Vertrauensschutz durch Vereinsregister
- § 69Nachweis des Vereinsvorstands
- § 70Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
- § 71Änderungen der Satzung
- § 72Bescheinigung der Mitgliederzahl
- § 74Auflösung
- § 75Eintragungen bei Insolvenz
- § 76Eintragungen bei Liquidation
- § 77Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
- § 78Festsetzung von Zwangsgeld
- § 79Einsicht in das Vereinsregister
- § 79aAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren