§ 68 BGB – Vertrauensschutz durch Vereinsregister
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 2 – Eingetragene Vereine
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Rechtsprechung zu § 68 BGB
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2021-05-11
2014-10-01
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 55Zuständigkeit für die Registereintragung
- § 55aElektronisches Vereinsregister
- § 56Mindestmitgliederzahl des Vereins
- § 57Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
- § 58Sollinhalt der Vereinssatzung
- § 59Anmeldung zur Eintragung
- § 60Zurückweisung der Anmeldung
- § 64Inhalt der Vereinsregistereintragung
- § 65Namenszusatz
- § 66Aufbewahrung von Dokumenten
- § 67Änderung des Vorstands
- § 69Nachweis des Vereinsvorstands
- § 70Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
- § 71Änderungen der Satzung
- § 72Bescheinigung der Mitgliederzahl
- § 73Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
- § 74Auflösung
- § 75Eintragungen bei Insolvenz
- § 76Eintragungen bei Liquidation
- § 77Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
- § 78Festsetzung von Zwangsgeld
- § 79Einsicht in das Vereinsregister
- § 79aAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren