§ 2301 BGB – Schenkungsversprechen von Todes wegen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 4 – Erbvertrag
(1)Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.
(2)Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
Rechtsprechung zu § 2301 BGB
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2025-05-06
2024-12-11
2024-03-08
2023-11-28
2021-06-08
2020-06-03
2019-10-02
2012-07-04
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2289
- § 2290Aufhebung durch Vertrag
- § 2291Aufhebung durch Testament
- § 2292Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
- § 2293Rücktritt bei Vorbehalt
- § 2294Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
- § 2295Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
- § 2296Vertretung, Form des Rücktritts
- § 2297Rücktritt durch Testament
- § 2298Gegenseitiger Erbvertrag
- § 2299Einseitige Verfügungen
- § 2300Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
- § 2302Unbeschränkbare Testierfreiheit