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§ 518 BGB – Form des Schenkungsversprechens

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4 – Schenkung

(1)Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2)Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

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Rechtsprechung zu § 518 BGB

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2024-12-11
2024-04-16
2021-03-10
2020-06-03

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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