§ 846 BGB – Mitverschulden des Verletzten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27 – Unerlaubte Handlungen
Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so findet auf den Anspruch des Dritten die Vorschrift des § 254 Anwendung.
Rechtsprechung zu § 846 BGB
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2022-02-08
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 254Mitverschulden
- § 844Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
- § 845Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 835
- § 836Haftung des Grundstücksbesitzers
- § 837Haftung des Gebäudebesitzers
- § 838Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
- § 839Haftung bei Amtspflichtverletzung
- § 839aHaftung des gerichtlichen Sachverständigen
- § 840Haftung mehrerer
- § 841Ausgleichung bei Beamtenhaftung
- § 842Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
- § 843Geldrente oder Kapitalabfindung
- § 844Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
- § 845Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
- § 847
- § 848Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
- § 849Verzinsung der Ersatzsumme
- § 850Ersatz von Verwendungen
- § 851Ersatzleistung an Nichtberechtigten
- § 852Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
- § 853Arglisteinrede