§ 852 BGB – Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27 – Unerlaubte Handlungen
Kurz erklärt
§ 852 BGB bestimmt, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, dies auch nach Verjährung des eigentlichen Schadensersatzanspruchs herausgeben muss. Maßgeblich sind dafür die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Dieser Herausgabeanspruch selbst verjährt in zehn Jahren ab seiner Entstehung, unabhängig davon jedoch spätestens in 30 Jahren ab der schädigenden Handlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis. So bleibt ein Ausgleich auch nach Ablauf der regulären Verjährung möglich, soweit der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Rechtsprechung zu § 852 BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 840Haftung mehrerer
- § 841Ausgleichung bei Beamtenhaftung
- § 842Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
- § 843Geldrente oder Kapitalabfindung
- § 844Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
- § 845Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
- § 846Mitverschulden des Verletzten
- § 847
- § 848Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
- § 849Verzinsung der Ersatzsumme
- § 850Ersatz von Verwendungen
- § 851Ersatzleistung an Nichtberechtigten
- § 853Arglisteinrede