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§ 254 BGB – Mitverschulden

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung

Kurz erklärt

Hat der Geschädigte am Entstehen des Schadens durch eigenes Verschulden mitgewirkt, hängen Ersatzpflicht und Umfang des Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, welcher Teil den Schaden überwiegend verursacht hat. Dies gilt auch, wenn das Mitverschulden sich darauf beschränkt, den Schuldner nicht vor einer ihm unbekannten, ungewöhnlich hohen Schadensgefahr gewarnt oder den Schaden nicht abgewendet oder gemindert zu haben. § 278 findet entsprechende Anwendung.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2)Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 254 BGB

427
2026-04-23
2026-02-27
2025-12-04

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