§ 844 BGB – Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27 – Unerlaubte Handlungen
(1)Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2)Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3)Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
Rechtsprechung zu § 844 BGB
27
2026-06-02
2026-03-10
2025-07-10
2025-06-24
2023-12-22
2023-08-08
2023-05-23
2022-12-06
Verweise in dieser Vorschrift
1
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 833Haftung des Tierhalters
- § 834Haftung des Tieraufsehers
- § 835
- § 836Haftung des Grundstücksbesitzers
- § 837Haftung des Gebäudebesitzers
- § 838Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
- § 839Haftung bei Amtspflichtverletzung
- § 839aHaftung des gerichtlichen Sachverständigen
- § 840Haftung mehrerer
- § 841Ausgleichung bei Beamtenhaftung
- § 842Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
- § 843Geldrente oder Kapitalabfindung
- § 845Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
- § 846Mitverschulden des Verletzten
- § 847
- § 848Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
- § 849Verzinsung der Ersatzsumme
- § 850Ersatz von Verwendungen
- § 851Ersatzleistung an Nichtberechtigten
- § 852Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
- § 853Arglisteinrede