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§ 839a BGB – Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27 – Unerlaubte Handlungen

(1)Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
(2)§ 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 839a BGB

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Verweise in dieser Vorschrift

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