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§ 839 BGB – Haftung bei Amtspflichtverletzung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27 – Unerlaubte Handlungen

Kurz erklärt

§ 839 BGB regelt die Haftung von Beamten für Amtspflichtverletzungen. Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht, muss er den entstandenen Schaden ersetzen. Bei bloßer Fahrlässigkeit haftet er nur, wenn der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz erlangen kann. Bei einer Pflichtverletzung durch ein Urteil in einer Rechtssache besteht Haftung nur, wenn die Pflichtverletzung eine Straftat darstellt; dies gilt nicht bei pflichtwidriger Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Geschädigte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2)Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3)Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 839 BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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