§ 839 BGB – Haftung bei Amtspflichtverletzung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27 – Unerlaubte Handlungen
Kurz erklärt
§ 839 BGB regelt die Haftung von Beamten für Amtspflichtverletzungen. Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht, muss er den entstandenen Schaden ersetzen. Bei bloßer Fahrlässigkeit haftet er nur, wenn der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz erlangen kann. Bei einer Pflichtverletzung durch ein Urteil in einer Rechtssache besteht Haftung nur, wenn die Pflichtverletzung eine Straftat darstellt; dies gilt nicht bei pflichtwidriger Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Geschädigte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 839 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 827Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
- § 828Minderjährige
- § 829Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
- § 830Mittäter und Beteiligte
- § 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen
- § 832Haftung des Aufsichtspflichtigen
- § 833Haftung des Tierhalters
- § 834Haftung des Tieraufsehers
- § 835
- § 836Haftung des Grundstücksbesitzers
- § 837Haftung des Gebäudebesitzers
- § 838Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
- § 839aHaftung des gerichtlichen Sachverständigen
- § 840Haftung mehrerer
- § 841Ausgleichung bei Beamtenhaftung
- § 842Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
- § 843Geldrente oder Kapitalabfindung
- § 844Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
- § 845Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
- § 846Mitverschulden des Verletzten
- § 847
- § 848Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
- § 849Verzinsung der Ersatzsumme
- § 850Ersatz von Verwendungen