§ 849 BGB – Verzinsung der Ersatzsumme
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27 – Unerlaubte Handlungen
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
Rechtsprechung zu § 849 BGB
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2025-04-10
2024-10-02
2024-04-23
2024-04-23
2024-02-13
2023-10-24
2023-10-17
2023-10-12
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 838Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
- § 839Haftung bei Amtspflichtverletzung
- § 839aHaftung des gerichtlichen Sachverständigen
- § 840Haftung mehrerer
- § 841Ausgleichung bei Beamtenhaftung
- § 842Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
- § 843Geldrente oder Kapitalabfindung
- § 844Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
- § 845Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
- § 846Mitverschulden des Verletzten
- § 847
- § 848Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
- § 850Ersatz von Verwendungen
- § 851Ersatzleistung an Nichtberechtigten
- § 852Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
- § 853Arglisteinrede