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§ 921 BGB – Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 1 – Inhalt des Eigentums

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

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Rechtsprechung zu § 921 BGB

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2021-11-12
2021-11-12
2021-03-12
2021-01-22
2020-02-07
2019-06-14
2018-09-21
2017-10-20

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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